Ein Rechtsakt wird als freiwilliger, bewusster und freier Prozess bezeichnet, der bestimmte rechtliche Auswirkungen auf ein Rechtsverhältnis erzielen soll. Dies kann illegal (es gibt Sanktionen für eine der Parteien) oder rechtmäßig (Rechtsbeziehungen, deren Schicksal gesetzlich festgelegt ist) sein, die wiederum in Rechtsakte oder Rechtsgeschäfte unterteilt sind. Damit dies stattfinden kann, muss neben einem Objekt und einem Subjekt ein Rechtsverhältnis bestehen, die gesetzlich geregelte Verbindung, die zwei oder mehr Personen durch ein Gemeinwohl oder Interesse vereint.
Der Rechtsakt besteht aus drei Elementen von großer Bedeutung, die bestimmen, ob er die Merkmale erfüllt, die einem Rechtsverfahren unterzogen werden sollen. Diese werden genannt: wesentliche Elemente, das heißt, es kann nicht existieren, wenn eines davon nicht Teil davon ist, was dies wiederum in existenzielle Anforderungen (Subjekt, Wille, Objekt und Ursache) und Gültigkeitsanforderungen (Wille) unterteilt befreit von Laster, rechtmäßigem Gegenstand, rechtmäßigem Grund und Ausübungsfähigkeit); Die natürlichen Elemente für ihren Teil sind diejenigen, die in der Natur des Geschäfts enthalten sind und die nicht notwendig sind, da die Parteien sie beseitigen können. Schließlich sind zufällige Elemente diejenigen, die von den Parteien einbezogen werden können, wobei einige davon die Bedingung, der Begriff und die Art und Weise sind.
Ebenso können Rechtsakte anderer Art sein, für die eine Klassifizierung vorgesehen wurde. Einige davon sind: positive und negative Handlungen, wobei die erste auf die Geburt, Änderung oder Auslöschung eines Dokuments ausgerichtet istund die zweite zur Stimmenthaltung in einem bestimmten Rechtsverhältnis; die unilateralen und die bilateralen, diejenigen, die für ihre Verwirklichung die Zustimmung einer Person bzw. zweier Personen erfordern würden; entre vivos und mortis causa, diejenigen, bei denen das Geschäft nicht durch den Tod einer der Parteien bestimmt wird, und diejenigen, bei denen der Wille nach dem Tod in die Praxis umgesetzt wird; Schließlich die freien und belastenden, wobei die erste diejenigen sind, bei denen die Verpflichtung nur einer der beteiligten Parteien obliegt, und die anderen, bei denen ein gegenseitiger wirtschaftlicher Nutzen besteht.